Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

       I. Allgemeines

  1. Anmeldung

Durch die Unterzeichnung des Behandlungsvertrags werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schock – Praxis für Physiotherapie GbR anerkannt. Diese sind jederzeit einsehbar. Die Praxis behält sich das Recht vor, die AGB anzupassen und zu ändern. Die oben genannten sowie die nachfolgenden Bedingungen werden durch die Auftragserteilung anerkannt und treten somit in Kraft.

  1. Schadenfälle

Die Praxis schließt die Haftung für Sach- und Vermögensschäden in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit aus. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens der Praxis oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

       II. Therapeutische Leistungen

  1. Heilmittelverordnung

Physiotherapeuten dürfen in Deutschland therapeutisch nur im Delegationsverfahren tätig sein. Deswegen dürfen in Deutschland therapeutische Maßnahmen durch nichtärztliche Berufsgruppen (Heilhilfsberufe) ohne eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers – unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten – generell nicht durchgeführt werden. Das heißt, vor Beginn der ersten Behandlung benötigt der Patient – unabhängig von der Frage der Kostenerstattung – eine korrekt ausgestellte Heilmittelverordnung von einem Vertragsarzt oder Privatverordnung von einem Arzt oder Heilpraktiker (auch sektoraler HP für Physiotherapie). Ohne Vorliegen einer gültigen Heilmittelverordnung können keine therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden. Daher liegt es in der Verantwortung des Patienten, darauf zu achten, dass eine gültige, vom Arzt oder Heilpraktiker ausgestellte Heilmittelverordnung spätestens zum ersten Behandlungstermin vorliegt. Physiotherapeutische Befunderhebungen und Behandlungen zur Erhaltung des Wohlbefindens sowie Präventionsmaßnahmen sind auch ohne Verordnung möglich.

  1. Rahmenverträge

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sowie der Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV/BG) sind alle Rahmenenbedingungen für die Durchführung von physiotherapeutischen Maßnahmen durch das SGB V, Rahmenverträge und Heilmittelrichtlinien verbindlich geregelt. Die vollständige Einhaltung dieser Rahmenverträge und Richtlinien ist für uns obligatorisch.

  1. Prüfpflicht

Gemäß der Urteilsverkündung des Bundessozialgerichtes vom 27.10.2009 (AZ: B1 KR 4/09 R) sind Physiotherapeuten verpflichtet, Rezepte (GKV) auf ihre Vollständigkeit, inhaltliche Plausibilität und Gültigkeit zu überprüfen. Krankenkassen müssen der Praxis als Leistungserbringer fehlerhaft ausgestellte oder inhaltlich falsche Rezepte trotz korrekter, erfolgter Behandlung nicht bezahlen. Die Praxis prüft daher vor Therapiebeginn die Verordnung. Eine Therapie wird nur begonnen, bzw. durchgeführt, wenn die Heilmittelverordnung vollständig und gültig ist. Eine notwendige Korrektur/Änderung der Heilmittelverordnung darf nur der verordnende Arzt durchführen.

  1. Zuzahlungen

Für Heilmittel gibt es einen von den gesetzlichen Krankenkassen vorgeschriebenen Eigenanteil des Patienten an den Behandlungskosten. Dieser muss von jedem volljährigen Patienten, der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen angemeldet ist, entrichtet werden solange kein Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse vorliegt. Der Eigenanteil beträgt für nicht von der Zuzahlung befreite Krankenkassenmitglieder gesetzlicher Kassen 10,- € pro Verordnung zuzüglich 10% des gesamten Rezeptwertes und kann daher je nach Menge und Art der verordneten Heilmitteln variieren. Zuzahlungen nach §32 Abs. 2 SGB V i.V.m. §61 Satz 3 SGB V sind von der Praxis entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Patienten gem. §61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die Zuzahlung je Verordnung ist bei der ersten Behandlung fällig, 43 b SGB V bleibt unberührt. Eine Zuzahlungsbefreiung muss bei Ihrer Krankenkasse rechtzeitig beantragt werden. Sie ist nur innerhalb des Kalenderjahres bis zum 31.12. gültig.

  1. Terminvereinbarung

Bei einer Terminabsprache mit der Praxis kommt ein Dienstleistungsvertrag gemäß §611 BGB und ein Behandlungsvertrag nach der jeweils gültigen und aktuellen Fassung unserer AGB und Preisliste zustande. Terminvereinbarungen können persönlich, per E-Mail oder per Telefon vorgenommen werden. Patienten die einen Termin in unserer Praxis vereinbaren, sind dazu verpflichtet Ihren zuletzt gedruckten Terminzettel bis zur nächsten stattfindenden Behandlung aufzubewahren. Bei Klärungen von terminlichen Missverständnissen sind Terminzettel ausschlaggebend.

Ein verspätetes Erscheinen zum vereinbarten Termin kann im Interesse der nachfolgenden Patienten von der Behandlungszeit abgezogen werden, sofern dadurch die durch Rahmenverträge vorgegebene Mindestbehandlungszeit nicht unterschritten wird. Ist die Mindestbehandlungsdauer nicht mehr einzuhalten, kann die Behandlung abgelehnt werden. Entsprechend muss der Ausfall der Behandlung bezahlt werden. Für eine vom Patienten gewünschte Kürzung der Behandlung während des Termins können keine preislichen Vergünstigungen gewährt werden. Es wird der Behandlungspreis gemäß Buchung fällig. Gewünschte Zusatzbehandlungen über die Therapiezeit hinaus werden in Rechnung gestellt. Bei vereinbarten Terminen sind Terminverzögerungen möglich. Die Behandlungszeit wird dadurch nicht beeinflusst. Der Wechsel des Behandlers ist möglich und berechtigt den Patienten nicht, kostenlos die Behandlung abzulehnen. Bei Ablehnung der Behandlung hat der Patient den Ausfall zu tragen.

  1. Terminabsagen/nicht wahrgenommene Termine

       a) Unsere Praxis wird nach dem Bestellsystem geführt.

Das bedeutet, um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind nur und ausschließlich für Sie reserviert. Mit Abgabe Ihrer Verordnung und/oder Vereinbarung eines Behandlungstermins – auch telefonisch – gehen Sie mit uns einen „Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen“ ein. Die von uns erbrachten Leistungen werden bei gesetzlich Versicherten jeweils von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, d.h. von uns mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Privat versicherten Patienten werden die erbrachten Heilmittelleistungen persönlich in Rechnung gestellt. Bei einem versäumten Termin bzw. Terminen, die nicht mindestens 24 Std. vorher abgesagt werden, haben wir keine Gelegenheit, die bereits fest reservierten Zeiten erneut zu vergeben. Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine die nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig – mindestens 24 Std. vorher – abzusagen. Termine am Montag müssen am vorherigen Freitag bis 12 Uhr abgesagt werden. Dazu steht Ihnen 24 Stunden unser Anrufbeantworter zur Verfügung, gerne können Sie uns auch eine E-Mail schicken. Sollten Sie versäumen, Termine generell, bzw. rechtzeitig abzusagen, werden wir Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611 BGB nach den gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung stellen (siehe auch § 615, BGB).

        b) Inrechnungstellung bei Terminversäumnis

Sobald ein Patient in der Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß 611 ff BGB zwischen der Praxis und diesem Patienten zu Stande. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Kassen- oder Privatleistung handelt. Der Patient unterbreitet der Praxis ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins von uns schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages sind wir verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Desweiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhalten wir den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von uns einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet).

Nimmt der Patient – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Verhandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB. Die Praxis wird – bezogen auf den versäumten Behandlungstermin – von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seine Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragrafen (§ 615 S.1 BGB) lautet: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“

Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen. Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos (Krankheit, Stau o.ä.) an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert.

Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Std. vorher abgesagt wird. Andererseits aber muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach nicht zum Behandlungstermin erscheint. Die Praxis hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin abgesagt, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt, muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden. Unsere physiotherapeutische Praxis stellt, wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen, ihren Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Std. vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den üblichen Vergütungssatz, bei privaten Behandlungen oder Gutscheinen den vereinbarten Wert der Behandlung in Rechnung.

Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Daher erläutern wir hier die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise. Die Vergütung der Krankenkassen erlaubt uns keinen Spielraum für Kulanz.

  1. Kostenerstattung bei Privatliquidation

Der Patient erhält die Rechnung gemäß der Honorarvereinbarung nach Abschluss der erbrachten Leistung(en) und begleicht diese innerhalb von 14 Tagen. Der Patient wurde darauf hingewiesen, dass seine Krankenkasse die Honorarbeträge möglicherweise nicht oder nicht vollständig ersetzt. Die Höhe und der Zeitpunkt einer etwaigen Erstattung durch eine Krankenversicherung ist für das Vertragsverhältnis zwischen Praxis und Patient nicht relevant. Zusätzliche Informationen dazu sind unter dem Abschnitt „Details zur Privatliquidation“ verfügbar.

         III. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Für die Gültigkeit eventueller Änderungen reicht es aus, die jeweils aktuell gültige Fassung der AGB auf der Homepage der Praxis zur allgemeinen Kenntnisnahme zu veröffentlichen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Haben Sie körperliche Beschwerden?

Erleben Sie die transformative Kraft unserer ganzheitlichen Physiotherapie und Heilpraktikerleistungen in Steinhagen. Gemeinsam für Ihre Gesundheit – Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung und nachhaltige Heilung.

Sie haben körperliche Beschwerden?

Unsere Leistungen

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Das sagen unsere Patienten:

Monika Breiter
Monika Breiter
Read More
Die Physio-Praxis Schock zeichnet sich durch freundliches, kompetentes, professionelles, empathisches Auftreten aus. Die umfassende Anamnese, zu Beginn einer Behandlung, erfasst stets auch Vorerkrankungen und psychische Komponenten. Ärztl. Vorberichte inkl. Bildmaterial werden, so möglich, schon im Vorfeld durchgearbeitet und mit mir, als Patient auf Augenhöhe besprochen. Tägliche Befindlichkeiten werden ernst genommen und fließen in die Therapie mit ein. Bei der Terminvergabe wird das "Möglichste" getan und flexibel auf Änderungen reagiert. Eine zusätzliche, für den Patienten kostenlose App, ermöglicht Übungen unter hinterlegter Anleitung von Herrn Schock, Zuhause therapiegerecht durchzuführen. Herr Schock setzt Maßstäbe, denen sein Team folgt. Aus meiner Sicht: absolut empfehlenswert!
Sascha Brenk
Sascha Brenk
Read More
Ich bin seit Jahren Patient in dieser Praxis und wirklich sehr zufrieden und begeistert! Von der Terminvergabe über den persönlichen Empfang durch die Mitarbeiter in der Praxis ist wirklich alles sehr gut organisiert. Herr Schock nimmt sich bei der Anamnese viel Zeit, arbeitet sehr genau und sorgfältig. Gerade im Bereich Schwindeldiagnostik und der manuellen Therapie ist er wirklich super ausgebildet und hat Ahnung wovon er spricht. Fazit: Ich bin gerne Patient dort und werde es auch bleiben. Wirklich nur empfehlenswert!!!
A Z
A Z
Read More
Ich habe schon einige Physiotherapeuten gehabt, aber diese Praxis ist einfach nur MEGA. Fachliche Kompetenz in Anamnese, Beratung und Ausführung. Die Praxis ist modern sauber und mit neuster Technik ausgestattet und alle Mitarbeiter sehr kompetent und freundlich. Ich werde die Praxis Schock für Physiotherapie jedem empfehlen der einen Top Therapeuten sucht. Bin Absolut begeistert.
Alexander Buse
Alexander Buse
Read More
Die Behandlung von Herrn Schock hat mir sehr weitergeholfen. Er hat Untersuchungsberichte schon im Vorfeld entgegengenommen/durchgelesen und sie anschließend mit mir detailliert besprochen. Dabei hat er alle meine Fragen zur Behandlung verständlich und möglichst anschaulich beantwortet. Ich hatte immer das Gefühl, dass er meine Beschwerden ernst nimmt. Die Organisation und Terminvergabe/-änderung lief problemlos, egal ob per Mail oder telefonisch. Wenn ich eine Nachricht hinterlassen habe, wurde ich im Anschluss immer kontaktiert. Der Kontakt war stets freundlich und auf Augenhöhe. Würde definitiv wieder hingehen!
Dennis Altemaier
Dennis Altemaier
Read More
Eine tolle Praxis mit Erfahrung und auch Tipps für den Alltag und zuhause. Ich bin ein "Spezialfall" was Rückenschmerzen und Blockaden angeht, bin bei sämtlichen Ärzten, Orthopäden, Mrt's usw gewesen. Hatte mich schon aufgegeben und die Schocks sind da positiv und bauten mich auf. Von schmerzfrei und beschwerdefrei bin ich noch weit entfernt, aber diese Praxis gibt mir eine Zuversicht, das es in kleinen Schritten vorwärts geht.
Hans Sievers
Hans Sievers
Read More
Der Orthopäde verabreichte mir Spritzen, der Chirurg empfahl mir eine OP; geholfen hat mir Herr Schock hat mir gezielter Physiotherapie und prima Übungen. Ich fühle mich total gut bei ihm aufgehoben: Sehr kompetent und fachlich 100% sicher erklärt er zusammenwirken von Muskeln, Sehnen und Gelenken, sodaß auch ich als leidender Patient verstanden habe, wie ich mich auch nach seiner Therapie nachhaltig fit halten kann. Vielen vielen Dank dafür !! Die Organisaion ist in der Praxis ist sehr gut aufgestellt. Freundlich und engagiert wird der Praxisalltag gemanagt.
Renate Blaß
Renate Blaß
Read More
Wir haben mit Herrn Schock und seinem Team nur die allerbesten Erfahrungen gemacht! Angefangen bei der Praxisorganisation: es wird sich immer bemüht bestmöglich auf die Terminwünsche des Patienten einzugehen. Fachlich und menschlich: Chef und Mitarbeitende bestechen durch ihre Kompetenz und ihre Emphatie. Man fühlt sich sehr gut betreut und jedesmal zeigt die Behandlung ihre Wirkung. Unsere Empfehlung: '5 Sterne Plus!" Michael & Renate Blaß

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag
07:00 -20:00 Uhr

Freitag:
07:00 – 14:00 Uhr

Telefonisch können Sie uns montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr, sowie freitags von 9 Uhr bis 12 Uhr erreichen.

Außerhalb der Zeiten können Sie uns auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen. Wir rufen dann schnellstmöglich zurück.

Kontakt

Telefon

05204 8442

Email

kontakt@schock-praxis.de

Adresse

Bahnhofstraße 19a
33803 Steinhagen

Copyright 2024 © Alle Rechte sind vorbehalten.
Nach oben scrollen